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18/12/2000 | SUISSE | N°1P.716/2000

Suisse | Suisse, Tribunal fédéral suisse, 18 décembre 2000, 1P.716/2000


«/2»
1P.716/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************

18. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold.

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In Sachen

H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons F r e i b u r g, Strafkammer,

betreffend
Einstellung des Strafverfahrens,

wird in Erwägung gezog

en:

1.- H.________ erstattete am 15. März 2000 gegen
B.________ Strafanzeige wegen Betruges. Er behauptete, er
habe B._...

«/2»
1P.716/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************

18. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Leuthold.

---------

In Sachen

H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons F r e i b u r g, Strafkammer,

betreffend
Einstellung des Strafverfahrens,

wird in Erwägung gezogen:

1.- H.________ erstattete am 15. März 2000 gegen
B.________ Strafanzeige wegen Betruges. Er behauptete, er
habe B.________ am 25. Januar 2000 einen Betrag von
Fr. 9'500.-- als Preis für den Brunnen bezahlt, den er von
ihm gekauft habe; B.________ habe ihm aber den Brunnen nicht
geliefert, sondern diesen an einen Dritten verkauft. Der
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg stellte mit Ver-
fügung vom 10. Juli 2000 das gegen B.________ eingeleitete
Strafverfahren ein. H.________ erhob gegen die Einstellungs-
verfügung Beschwerde, auf die das Kantonsgericht Freiburg
mit Entscheid vom 12. September 2000 nicht eintrat.

Gegen diesen Entscheid reichte H.________ mit Ein-
gabe vom 31. Oktober 2000 beim Kantonsgericht "Rekurs" ein.
Das Kantonsgericht überwies die Eingabe am 14. November 2000
an das Bundesgericht. Dieses teilte dem Beschwerdeführer in
einem Schreiben vom 20. November 2000 mit, die Eingabe vom
31. Oktober 2000 sei als staatsrechtliche Beschwerde ent-
gegenzunehmen. Es führte im Weiteren aus, bei vorläufiger
Prüfung seien die Erfolgschancen der Beschwerde gering, und
forderte den Beschwerdeführer für den Fall, dass er gleich-
wohl an seiner Beschwerde festhalte, zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 4. Dezember 2000 auf.
Der Beschwerdeführer erklärte in einem Schreiben vom 28. No-
vember 2000, er habe den Kostenvorschuss einbezahlt, und
brachte verschiedene Ergänzungen zur Beschwerde an.

2.- Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG wird das Urteil des
Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen
Entscheids verfasst. Sprechen die Parteien eine andere Spra-
che, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen
(Art. 37 Abs. 3 Satz 2 OG).

Der angefochtene Entscheid des Freiburger Kantons-
gerichts ist in französischer Sprache verfasst. Da aber der
Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe in Deutsch abge-
fasst hat und die Instruktion des bundesgerichtlichen Ver-
fahrens in deutscher Sprache erfolgte, kann nach Art. 37
Abs. 3 Satz 2 OG das bundesgerichtliche Urteil in dieser
Sprache verfasst werden.

3.- Die staatsrechtliche Beschwerde und allfällige Er-
gänzungen sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des ange-
fochtenen Entscheids an gerechnet, einzureichen (Art. 89
Abs. 1 OG). Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Sep-
tember 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2000
zugestellt. Die dreissigtägige Frist endete somit am 23. No-
vember 2000. Die im Schreiben des Beschwerdeführers vom
28. November 2000 angebrachten Ergänzungen können daher zu-
folge Verspätung nicht berücksichtigt werden. Sie vermöchten
im Übrigen am Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
nichts zu ändern.

4.- a) Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts
beruht auf einer prozessualen Haupt- und einer materiell-
rechtlichen Eventualbegründung.

Nach Art. 199 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Freiburg (StPO) muss die Partei in der Rechtsmittel-
schrift die Anträge und deren Begründung klar darlegen. Ent-

hält die Rechtsmittelschrift keine Anträge oder keine Be-
gründung, so wird auf die Eingabe nicht eingetreten
(Art. 200 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht hielt fest, die
vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung des
Untersuchungsrichters erhobene Beschwerde genüge den Anfor-
derungen von Art. 199 Abs. 1 StPO nicht. Es trat deshalb in
Anwendung von Art. 200 Abs. 1 StPO auf die Beschwerde nicht
ein.

Gemäss Art. 161 Abs. 1 lit. a StPO kann der Unter-
suchungsrichter die "Nichtweiterverfolgung der Angelegenheit
verfügen" bzw. das Strafverfahren einstellen, wenn die be-
lastenden Tatsachen nicht ausreichen, um den Beschuldigten
an eine urteilende Behörde zu überweisen. Das Kantonsgericht
führte im Sinne einer Eventualbegründung aus, die Beschwerde
müsste, wenn auf sie eingetreten werden könnte, abgewiesen
werden, denn der Untersuchungsrichter habe mit Recht ange-
nommen, die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
für die Einstellung des Strafverfahrens seien im vorliegen-
den Fall erfüllt.

b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer
staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche ver-
fassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwie-
fern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden
sind. Beruht ein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfecht-
barer Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so
muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Begründungen
auseinander setzen und darlegen, dass der Entscheid nach
jeder dieser Begründungen verfassungswidrig sei (BGE 107
Ib 264 E. 3b; 104 Ia 381 E. 6a). Tut er das nicht, so tritt
das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe
vom 31. Oktober 2000 weder mit der Haupt- noch mit der Even-
tualbegründung des Kantonsgerichts in einer den Anforderun-

gen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinan-
der. Schon aus diesem Grund kann auf seine staatsrechtliche
Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung des
Strafverfahrens kritisiert und eine "erneute Beurteilung
bzw. Verurteilung" des Angeschuldigten verlangt, kann auf
die Beschwerde auch wegen fehlender Legitimation des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten werden. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ist der Strafanzeiger oder Ge-
schädigte in der Sache selbst nicht legitimiert, gegen die
Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 120 Ia 157 E. 2;
119 Ia 4 E. 1; 108 Ia 97 E. 1). Eine auf materiellrechtliche
Fragen erweiterte Legitimation des Geschädigten aufgrund des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kommt
im vorliegenden Fall nicht in Betracht (BGE 120 Ia 157
E. 2).

Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Be-
schwerde nicht einzutreten.

5.- Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfah-
rens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem
Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Strafkammer, schrift-
lich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 18. Dezember 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:


Synthèse
Numéro d'arrêt : 1P.716/2000
Date de la décision : 18/12/2000
1re cour de droit public

Origine de la décision
Date de l'import : 14/10/2011
Identifiant URN:LEX : urn:lex;ch;tribunal.federal.suisse;arret;2000-12-18;1p.716.2000 ?
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